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Statut der Stiftung des Schlossbarocktheaters Český Krumlov


Präambel

Die Stiftung wurde während ihrer bisherigen Tätigkeit zu einer Institution, deren Prestige und Professionalität zur Garantie des gemeinnützigen Sektors und der Entwicklung der Demokratie und der Bürgergesellschaft der Region Český Krumlov wurde. Die Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov wurde vor allem mit dem Ziel gegründet, genug Finanzmittel für die Erneuerung, Propagation und Popularisierung einer der ältesten und komplex erhaltenen Theaterdenkmäler der Welt zu erwerben. Gemeinsam mit der Verwaltung des Schlosses Český Krumlov und in Zusammenarbeit mit dem Nationalinstitut für Denkmalpflege für Denkmalpflege in České Budějovice bemüht sich die Stiftung um die Sicherung von Finanzmitteln zur Instandhaltung, Restaurierungs- und Rekonstruktionsarbeiten, zur Kopienherstellung, zur Sicherung des künftigen Betriebs sowie zur Bildung eines Theatermuseums im Zusammenhang mit dem Barocktheater. Die Stiftung des Barocktheaters konzentriert sich auf die Nutzung des Schlossareals zur Veranstaltung von Fachseminaren, Konferenzen, popularisierenden und gesellschaftlichen Aktionen, Theater- und Musikfestivals mit dem Ziel den Zutritt und das Studium der einzigartigen Werte zu ermöglichen.

Die Stiftung des Barocktheaters knüpfte in ihrer Tätigkeit auf die Tätigkeit der Thalia Barock Bohemia an, die unter dem tschechischen Äquivalent Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov am 27.10.1992 beim Stadtbezirksamt für Prag 7 in der Abteilung für innere Angelegenheiten unter der Evidenznummer N17 mit dem Sitz in Prag, ppl. Sochora gegründet wurde. Ihre Errichter waren: Mgr. Václav Mikule, Patria spol. s r.o. und PhDr. Pavel Slavko. Der Verwaltungsrat des Stiftung des Barocktheaters (Thalia Barock Bohemia) entschloss am 18.5.1994, dass der Name und Sitz der Stiftung geändert wird. Aus diesen Gründen kam es am 11.10.1994 beim Bezirksamt in Český Krumlov, Abteilung für innere Angelegenheiten zur Registrierung der Stiftung des Barocktheaters mit dem Sitz Zámek 59, Český Krumlov, IČO: 600 84 081.

Art. 1
Name und Sitz der Stiftung

Nadace Barokního divadla zámku Český Krumlov
Zámek 59, 381 01 Český Krumlov
IČO: 600 84 081

Art. 2
Errichter der Stiftung

Errichter der Stiftung sind:
Mgr. Václav Mikule, Mládežnická 3062, Praha 10
Patria spol. s r.o., IČO: 47051736, Puchmajerova 34, 252 63 Roztoky u Prahy
Dr. Pavel Slavko, Zámek 59, 381 01 Český Krumlov

Art. 3
Zweck der Stiftung

Die Stiftung unterstützt mit ihren Aktivitäten die Entwicklung der Demokratie und der Bürgergesellschaft der Region. Der Zweck der Stiftung, ihrer Entstehung und ihrer Tätigkeit ist das Barockschlosstheater Český Krumlov, sein Museum einschließlich seiner Verwaltung zu retten, zu erneuern und zum allgemeinen Nutzen zu unterstützen. Das Barocktheater mit dem Museum ist unteilbarer Bestandteil der Staatlichen Burg und des Schlosses Český Krumlov, deshalb wird zum Zweck der Stiftung auch die Unterstützung und Garantie aller gemeinnützigen Aktivitäten und weiteren Tätigkeiten, die zur Erneuerung, Prosperität und Revitalisierung der Staatlichen Burg und des Schlosses Český Krumlov, der Stadt und ihrer Region führen.

Art. 4
Höhe des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht aus:

  1. 10 082 247 Stück Anteilscheine des Balancierten Fonds der Stiftungen, ŽB-Trusts, der Investitionsgesellschaft im primären Verkauf für 10.201.000,- CZK, davon:
    - 494 120 Stück - Stammvermögen - im primären Verkauf für 500.000,- CZK
    - 5 499 555 Stück - Beitrag des Stiftungsinvestitionsfonds in der I. Etappe - im primären Verkauf für 5.565.000,- CZK
    - 4 088 572 Stück - Beitrag des Stiftungsinvestitionsfonds in der II. Etappe - im primären Verkauf für 4.136.000,- CZK
  2. 12 326 000 Stück Anteilscheine des Offenen ČSOB-Stiftungsanteilfonds, der Investitionsgesellschaft OB INVEST - Beitrag des Stiftungsinvestitionsfonds in der II. Etappe - im primären Verkauf für 12.326.000,- CZK

Art. 5
Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat hat 5 Mitglieder
    Vladimír Darjanin
    , wohnhaft in Praha 1, Valdštejnská 4/150
    Václav Mikule, wohnhaft in Praha 10, Mládežnická 3602/4
    Petr Peřina, wohnhaft in České Budějovice, Boženy Němcové 12
    Pavel Slavko, wohnhaft in Český Krumlov, Zámek 59
    Josef Zbořil, wohnhaft in Český Krumlov, 5. května 275
  2. Der Verwaltungsrat hat drei und mehr Mitglieder, wobei die Mitgliederzahl höher als drei muss nicht eine durch drei teilbare Zahl sein.
  3. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrates dauert drei Jahre. Nach dem Ablauf der Funktionsperiode wird die Mitgliedschaft für eine weitere Funktionsperiode verlängert, falls das Mitglied nicht resigniert, nicht vom Verwaltungsrat abberufen wird, oder keine anderen Rechtshindernisse entstehen, die es in der Ausübung der Funktion hindern würden. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens zweimal jährlich ein und er leitet sie.
  4. Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied des Verwaltungsrates aus den gesetzlich bestimmten Gründen abberufen.
  5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Beschluss des Verwaltungsrates über die Fusion der Stiftung benötigt Zustimmung zweier Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates. In übrigen Fällen ist zum Beschluss des Verwaltungsrates die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig. Das Stimmrecht aller Mitglieder des Verwaltungsrates ist gleich. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Verwaltungsrat entscheidet über Angelegenheiten, die ihm gesetzlich anvertraut sind.
  8. Der Verwaltungsrat billigt die Subventionsregeln der Stiftung und die Subventionsregeln aus den Erträgen der NIF-Mittel bei einer gemeinsamen Sitzung mit dem Aufsichtsrat.
  9. Verhandlungsweise:In geläufigen Angelegenheiten verhandeln die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stiftung nach außen selbstständig. Bei Rechtsakten, auf deren Grunde es zur Verfügung mit dem Vermögen oder zu Abschlüssen der Verträge kommt, sind zur selbstständigen Handlung im vollen Umfang diese Mitglieder des Verwaltungsrates berechtigt: Petr Peřina, Pavel Slavko. Die Unterschrift für die Stiftung geschieht so, dass das Mitglied des Verwaltungsrates dem geschriebenen oder gedruckten Namen der Stiftung seine eigenhändige Unterschrift zufügt.


Art. 6
Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat hat 4 Mitglieder:
    František Jenerál
    , wohnhaft in Český Krumlov, Polní 248
    Vratislav Kulhánek, wohnhaft in České Budějovice, Janáčkova 5
    Petr Pavelec, wohnhaft in České Budějovice, J. Bendy 23
    Václav Straka, wohnhaft in České Budějovice, Litvínovická 10a
  2. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates dauert drei Jahre.
  3. Der Aufsichtsrat wählt von seiner Mitte den Vorsitzenden, der die Verhandlungen des Aufsichtsrates einberuft und leitet.
  4. Der Vorsitzende unterschreibt Protokolle von den Verhandlungen des Aufsichtsrates. Die Protokolle werden in einer Gleichschrift dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übergeben.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden zu Verhandlungen des Verwaltungsrates eingeladen.
  6. Der Aufsichtsrat billigt die Subventionsregeln der Stiftung und die Subventionsregeln aus den Erträgen der NIF-Mittel bei einer gemeinsamen Sitzung mit dem Verwaltungsrat.


Art. 7
Verwalter des Stiftungsvermögens

  1. Der Verwaltungsrat ernennt den Verwalter des Stiftungsvermögens.
  2. Der Verwalter des Stiftungsvermögens kann kein Mitglied des Verwaltungs- und Aufsichtsrate sein.
  3. Der Verwaltungsrat schließt mit dem Verwalter des Stiftungsvermögens einen Vertrag ab, in dem beide Seiten den grundlegenden Umfang der Aufgaben, die mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens verbunden sind, Rechtsbefugnisse und Verantwortung des Verwalters, Unterschrifts- und Verhandlungsrechte und weitere Bedingungen des Vertragsverhältnisses definieren.
  4. Der Verwalter des Stiftungsvermögens wird mindestens für zwei Jahre ernannt und ist den Beschlüssen des Verwaltungsrates untergeordnet.


Art. 8
Unkosten für die Verwaltung der Stiftung

Gesamte Jahresunkosten der Stiftung, die mit der Administrationsverwaltung der Stiftung zusammenhängen, dürfen nicht 19% vom Gesamtwert der jährlich geleisteten Stiftungsbeiträge übersteigen.

Die Stiftung realisiert zur Erfüllung ihrer Ziele laut Art. 3 des Statuts und auf Grund § 23 des Gesetzes Nr. 227/1997 Slg. Über Stiftungen und Stiftungsfonds in der folgenden Fassung auf eigene Rechnung Fach-, Popularisierungs- und Sponsorenprojekte, Kosten auf eigene Projekte dürfen nicht 50% von den geleisteten Stiftungsbeiträgen überragen.

Art. 9
Bedingungen für die Leistung der Stiftungsbeiträge

Die Stiftung wird aufgrund der Grantregeln Beiträge besonders für Folgendes leisten :

  1. Unterstützung der Entwicklung der Demokratie und der Bürgergesellschaft der Region, vor allem dann für die Entwicklung des Bürgersektors der Region
  2. Renovierung und Revitalisierung der Objekte im Areal der Staatlichen Burg und des Schlosses Český Krumlov
  3. gesamte Erneuerung des Fonds des Barocktheaters (unter dem Fonds des Barocktheaters versteht man die mobile und immobile Basis des Gebäudes des Barocktheaters und Theatermuseums)
  4. Vorbereitung und Produktion der authentischen Barockoper
  5. Fachtätigkeit, die das funktionsfähige Museum und Theater unterstützt
  6. Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit den oben angeführten Absätzen
  7. Popularisierung und Verlegertätigkeit zugunsten des Phänomens des Barocktheaters

Die Stiftung wird die Beiträge unter diesen Bedingungen leisten :

  1. Sämtliche Finanzmittel, die direkt für die Erneuerung des Besitzes des Nationalinstituts für Denkmalpflege, beziehungsweise des Staates verwendet werden, werden aufgrund weiterer Verträge auf den Verwalter des Denkmals des Barocktheaters überführt werden (Nationalinstitut für Denkmalpflege in České Budějovice), der sie in der Übereinstimmung mit dem Zweck der Stiftung laut der zugehörigen Verträge verwendet.
  2. Die Finanzmittel, mit denen der Verwaltungsrat der Stiftung des Barocktheaters wirtschaftet, werden nach dem Zweck der Stiftung aufgrund der Auswertung der Angebote von aufgeforderten Subjekte verwendet, und zwar immer laut der zugehörigen Verträge.
  3. Studien- und Forschungsaufenthalte und weitere Beiträge werden den Interessenten aufgrund der vom Verwaltungsrat der Stiftung ausgewerteten Anträge erteilt, wenn es der Verwaltungsrat nicht anders bestimmt.
  4. Auf die von der Stiftung geleisteten Finanzmittel gibt es keinen Rechtsanspruch. Über die Bewertung des Antrags wird die Stiftung den Antragsteller informieren, sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Nichtleistung der Finanzmittel zu begründen.

Art. 10
Finanzmittel vom Stiftungsinvestitionsfonds

Auf Grund des Vertrags über die Überweisung der durch den Beschluss Nr. 413 der Abgeordnetenkammer des Parlaments der ČR von der 15. Sitzung 8/7/99 zum Regierungsvorschlag zur Verteilung der durch den Verkauf der für den Stiftungsinvestitionsfonds bestimmten Aktien in der ersten Etappe zwischen dem Fonds des Nationalvermögens der Tschechischen Republik und der Stiftung des Barockstheaters des Schlosses Český Krumlov erworbenen Finanzmittel bestimmten Finanzmittel wurde die Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov Empfänger der Finanzmittel in einer Höhe von 5.565.000,- CZK und auf Grund des Vertrags über die Überweisung der restlichen durch den Beschluss Nr.1946 der Abgeordnetenkammer des Parlaments der ČR für den Zweck der Unterstützung der Stiftungen in der II. Etappe, abgeschlossen laut § 18, Abs. 2)Buchst. a)Punkt 5 des Gesetzes Nr. 171/91 Slg. (weiter Nur Vertrag) zwischen dem Fonds des Nationalvermögens der Tschechischen Republik und der Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov bestimmten Mittel und des Zusatzvertrags Nr. 1 zu diesem Vertrag wurde die Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov Empfänger der Finanzmittel in einer Höhe von 12.326.000,- CZK und auf Grund des Zusatzvertrags Nr. 3 zum Vertrag Nr. 00107-2003-211-D-N-63-03 eines Betrags von 4.136.000,- CZK.

Diese Stiftungsspenden des tschechischen Staates unterliegen einem Sonderverfahren, das dieser Artikel des Statuts der Stiftung beschreibt.

  1. In der Übereinstimmung mit der Sendung der Stiftung des Barocktheaters und mit dem Bereich, in dem die Stiftung in Wahlverfahren erfolgreich war, müssen die Erträge von den zugewendeten Mitteln aus der 1. Etappe des Stiftungsinvestitionsfonds in der Übereinstimmung mit dem Art. 9 des Statuts verteilt werden, die Erträge von den zugewendeten Mitteln von der 2. Etappe des Stiftungsinvestitionsfonds müssen zum Schutz der unbeweglichen Kulturdenkmäler verteil werden.

    Anlegung
  2. Die Beiträge vom Stiftungsinvestitionsfonds sind zur Anlegung ins Stiftungsvermögen der Stiftung bestimmt, in dem sie dauernd bleiben müssen.
  3. Die Stiftung ist für eine sichere Anlegung der Beiträge und für die Schaffung der Bedingungen für deren Verwertung verantwortlich.
  4. Die Beiträge dürfen nur bei einer Bank oder Investitionsgesellschaft, die ein Erlaubnis besitzen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu wirken, angelegt werden.
  5. Die Beiträge dürfen ins Stiftungsvermögen eingezahlt und registriert werden nur in Form von :

    a) Einzahlungen auf ein Sonderkonto bei einer Bank, oder Zweigstelle einer ausländischen Bank, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wirkt.

    b) den in einem Mitgliedstaat der Organisation für ökonomische Zusammenarbeit und Entwicklung (weiter nur "OECD") emitierten, auf tschechische oder fremde Währung klingenden Investitionsinstrumenten :
    - Instrumente des Geldmarktes,
    - Wechsel und andere ähnliche Wertpapiere unter der Voraussetzung, dass der Emitent des Wertpapiers eine Bank mit Sitz in der Tschechischen Republik ist oder das Rating eines solchen Wertpapiers durchgeführt von mindestens zwei internationalen Ratingagenturen mindestens die gleiche Qualität wie das Rating der Tschechischen Republik, durchgeführt mindestens von zwei internationalen Ratingagenturen erreicht,
    - die eine Forderung darstellenden Schuldbriefe und andere Wertpapiere, die am öffentlichen Markt in einem Mitgliedstaat der OECD registriert sind,
    - Anteilscheine der offenen Anteilfonds, beziehungsweise die von anderen Einheiten des Kollektivinvestierens als den vom geschlossenen Typ herausgegebenen Anteile, ihr Statut beschränkt die Investitionen in Aktien und ähnliche Instrumente bis zur Höhe von 30 % unter der Voraussetzung, dass der Anteilfonds, beziehungsweise die Einheit des Kollektivinvestierens nach den zugehörigen Vorschriften der Tschechischen Republik für den Bedarf der Stiftungen errichtet wurde und deren Tätigkeit von Teilhabern aus den Reihen der Stiftungen kontrolliert wird,
    - Anteilscheine der offenen Anteilfonds bzw. die von anderen Einheiten des Kollektivinvestierens als den vom geschlossenen Typ herausgegebenen Anteile.

    c) Der Gesamtwert der folgenden Investitionsinstrumente darf nicht 15 % des Wertes der Beiträge überreichen :
    - Investitionsinstrumente in fremder Währung
    - Anteilscheine der offenen Investitionsfonds, beziehungsweise der von anderen Einheiten des Kollektivinvestierens als den vom geschlossenen Typ herausgegebenen Anteile, außer den im Abs. b angeführten Anteilscheinen und Anteilen,
    - Schuldbriefe, deren Rating durchgeführt mindestens von zwei internationalen Ratingagenturen nicht mindestens die gleiche Qualität erreicht als das Rating der Tschechischen Republik und durchgeführt mindestens von zwei internationalen Ratingagenturen.

  6. Diese Verpflichtung kann durch einen Zusatzvertrag zwischen dem Fonds des Nationalvermögens der ČR und der Stiftung des Barocktheaters des Schlosses Český Krumlov im Falle der Novelle des Gesetzes Nr. 277/1997 Slg. geändert werden.

    Verwendung
  7. Die Stiftung darf die Beiträge nicht verbrauchen, sie darf nur Erträge von Beiträgen schöpfen.
  8. Die Stiftung ist verpflichtet, alljährlich den ganzen Ertrag spätestens bis zum Ende des nachfolgenden Jahres zu verwenden.
  9. Vom alljährlichen Ertrag müssen mindestens 80% für die Stiftungsbeiträge an dritte Personen und höchstens 20% zur Verwaltung der Stiftung oder zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
  10. Die Stiftung ist verpflichtet, Bedingungen für die alljährliche Verwertung des Beitrags im Stiftungsvermögen zu schaffen.
  11. Die Stiftung ist verpflichtet, die Stiftungsbeiträge an dritte Personen von den Erträgen von Beiträgen vom Stiftungsinvestitionsfonds in Form von öffentlich kundgegebenen offenen Programmen zu verteilen.
  12. Die Stiftung bietet den Stiftungsbeitrag einer dritten Person nur aufgrund eines den Endempfänger des Stiftungsbeitrags festsetzenden und die Zahl der weiteren Umverteilungen beschränkenden Vertrags. Der Beitrag darf keiner Stiftung geboten werden, die aufgrund des Wahlverfahrens zum NIF und Beschlusses der Abgeordnetenkammer des Parlaments der ČR bereits einen Beitrag erhalten hat.
  13. Dritte Personen, denen ein Stiftungsbeitrag von der Erträgen von Beiträgen vom Stiftungsinvestitionsfonds geleistet werden können, sind insbesondere:
    a) Bürgervereinigungen, gemeinnützige Gesellschaften, Zweckeinrichtungen der Kirchen
    b) Stiftungen und Stiftungsfonds unter der Bedingung, dass mindestens 80% des Beitrags auf Stiftungsbeiträge an dritte Personen und höchstens 20% zur Verwaltung der Stiftung oder Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden
    c) öffentlich-rechtliche Institutionen
    d) Zuschuss- und Haushaltsorganisationen unter der Bedingung, dass diese mindestens 50% der Finanzmittel auf das vorliegende Projekt selbst anlegt.

    Jahresbericht
  14. Die Stiftung ist verpflichtet im Jahresbericht selbstständig über die Verwaltung des Beitrags vom Stiftungsinvestitionsfonds zu informieren. Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten :
    a) Erträge
    b) Kosten zur Verwaltung und Aufstockung des Stiftungsvermögens
    c) die selbstständig durchgeführte Prüfung des Wirtschaftens mit Erträgen von den vom FNM ČR zugewandten Mitteln, damit, dass der FNM ČR das Zustimmungsrecht mit der Wahl des Prüfers hat. Die Kosten für die Durchführung der Prüfung deckt die Stiftung
    d) Stiftungsbeiträge an dritte Personen, einschließlich Verzeichnis der Empfänger und Höhe der Stiftungsbeiträge
    e) Subventionsregeln

    Kontrolle
  15. Die Stiftung ist verpflichtet, dem FNM ČR sämtliche ihren Sitz und ihre statutarischen Organe betreffenden Änderungen bekanntzugeben.
  16. Die Stiftung ist verpflichtet, den Beitrag vom Stiftungsinvestitionsfonds, einschließlich Verwaltungskosten in der Buchhaltung getrennt zu führen.
  17. Die Stiftung ist verpflichtet, dem Regierungsrat für nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen nachträglich verlangte Informationen für die Beurteilung der Verwaltung des Beitrags zu geben.
  18. Die für die administrative Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortliche Person ist der Verwalter des Stiftungsvermögens, der mit der Stiftung im Vertragsverhältnis für die Ausübung dieser Funktion steht.
  19. Die Stiftung ist verpflichtet, die Beiträge vom Stiftungsinvestitionsfonds, einschließlich Kosten für dessen Verwaltung in der Buchhaltung getrennt zu führen.
  20. Die Stiftung gewährleistet eine selbstständige Prüfung der Wirtschaftsführung der Beiträge vom NIF im Stiftungsvermögen und Erträge von diesen Beiträgen.
  21. Die Stiftung verpflichtet sich, dem FNM ČR zum Zweck der Kontrolle sämtliche Informationen über den Umgang mit dem vom Stiftungsinvestitionsfonds erworbenen Stiftungesvermögen zu geben. Der FNM ČR ist berechtigt, die Verwendung der vom Stiftungsinvestitionsfonds zugewandten Mittel zu überprüfen.
  22. Die Stiftung ist verpflichtet, das Jahresbericht und den Bericht des Wirtschaftsprüfers innerhalb von einem Monat nach ihrer herausgabe dem FNM ČR und dem Regierungsrat für nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen zu senden, und zwar spätestens binnen sieben Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.

    Sanktionen
  23. Bei der Nichteinhaltung der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen werden gegenüber der Stiftung folgende Maßnahmen in Geltung gebracht :
    a) Aufruf zur Beseitigung der Mängel in einer bestimmten Frist
    b) Vertragsstrafe bis zu 20% vom Jahresertrag vom Beitrag, und zwar von dem zur Verwaltung der Stiftung oder zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Betrags
    c) Aufruf zur Rückzahlung des Beitrags vom Stiftungsinvestitionsfonds in einer bestimmten Frist
    d) Einreichung des Vorschlags zur Auflösung der Stiftung auf Grund des Beschlusses der Regierung bei zuständigem Gericht

Art. 11
Jahresbericht

  1. Die Stiftung arbeitet einen Jahresbericht alljährlich bis 30. 6. für das vorhergehende Jahr aus
  2. Der Jahresbericht wird beim Registergericht aufbewahrt werden. Zugänglich gemacht wird er auch im Sitz der Stiftung in den Amtsstunden und auf der Internetadresse: http://www.foundation.ckrumlov.cz


Art. 12
Schlussbestimmungen

  1. Dieses Statut wurde am 18. Juli 2003 vom Verwaltungsrat genehmigt.
  2. Dieses Statut gibt es in drei Ausfertigungen, von denen eine dem Vorschlag zur Änderung der Eintragung der Stiftung im Stiftungsregister am Kreisgericht in České Budějovice beigelegt wird, eine Ausfertigung wird an den Fonds des Nationalvermögens der Tschechischen Republik geschickt und eine Ausfertigung wird in der Dokumentation der Stiftung abgelegt.
  3. Dieses Statut kann mit schriftlichen, nacheinander folgenden Nachträgen geändert und ergänzt werden, jedoch immer aufgrund einer Genehmigung vom Verwaltungsrat der Stiftung und mit Zustimmung des zugehörigen Registergerichtes.

Für die Stiftung:
Vorsitzender des Verwaltungsrates Universitätsprof. Petr Peřina
Geschäftsführer des Verwaltungsrates PhDr. Pavel Slavko